Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
SUISSETECH Beratungsdienstleistungs GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf Verträge über die Lieferung von allen Produkten (nachfolgend: Produkte) der SUISSETECH Beratungsdienstleistungs GmbH (nachfolgend: SUISSETECH).
1.2. Die Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

2. Angebot, Produkt-Informationen

2.1. Alle Angebote sind nur für einen Zeitraum von vier Wochen gültig, wenn nicht im Angebot etwas anderes bestimmt ist.
2.2. Alle Informationen und Daten, die in allgemeinen Produkt-Dokumentationen und Preislisten enthalten sind, sind – gleich ob in elektronischer oder anderer Form – nur insoweit bindend, als dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für Informationen und Daten, die im Zuge der Vertragsverhandlungen präsentiert werden.

3. Aufträge

Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch SUISSETECH als angenommen. Der Text der Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Der Besteller ist daher verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich SUISSETECH gegenüber zu rügen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SUISSETECH.

4. Lieferfristen, Verzug

4.1. Haben die Parteien für die Lieferung keinen genauen Zeitpunkt aber eine Frist bestimmt, bei deren Ablauf die Lieferung stattfinden soll, so beginnt diese Frist, sobald der Vertrag geschlossen wurde, alle offiziellen Formalitäten erfüllt, die bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen erfolgt, alle vereinbarten Sicherheiten geleistet und alle anderen Vorbedingungen erfüllt worden sind.
4.2. Die Lieferfrist darf angemessen verlängert werden, wenn die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die im Zusammenhang mit Arbeitsstreitigkeiten, d.h. Streiks oder Aussperrungen, oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen stehen, die SUISSETECH nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung der Produkte erheblichen Einfluss hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände aus Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers resultieren oder bei Zulieferern entstehen.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1. Sämtliche Lieferbedingungen werden im Sinne der INCOTerms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung ausgelegt. Werden Lieferbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, so erfolgt die Lieferung EXW (Ex works, INCOTerms 2000).
5.2. Im Falle der Lieferung EXW geht, wenn SUISSETECH das Produkt auf Anfordern des Bestellers zu seinem Bestimmungsort sendet, die Gefahr spätestens bei Übergabe des Produktes an den ersten Frachtführer auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung an den ersten Frachtführer aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Produkte zur Lieferung bereit sind. SUISSETECH verpflichtet sich, die Produkte auf Wunsch und Kosten des Bestellers zu versichern.
5.3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen erlaubt.

6. Preise, Bezahlung

6.1. Alle Preise für von SUISSETECH zu liefernde Produkte sind EXW angegeben, zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger Mehrwertsteuer. SUISSETECH kann Preislisten oder sonst wie angegebenen Preise ändern, wenn sie die Änderung dem Besteller in angemessener Zeit vorher ankündigt.
6.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen vom Fälligkeitstag und dem Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in CHF oder einer von SUISSETECH vorab genehmigten Währung zahlbar.
6.3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gültig am Tag der Fälligkeit berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Im Falle der Zahlungsverzögerung kann SUISSETECH nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Besteller ihre Vertragserfüllung aussetzen.
6.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von SUISSETECH bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. SUISSETECH behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf das Produkt weder verpfänden noch sonst zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller SUISSETECH unverzüglich zu unterrichten.
7.2. Verarbeitet der Besteller das Produkt zu einer neuen Sache, so erfolgt die Verarbeitung für SUISSETECH. Ein Eigentumserwerb des Bestellers wegen Verarbeitung findet nicht statt. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Produktes mit Produkten, die nicht SUISSETECH gehören, erwirbt SUISSETECH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung.
7.3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der neuen Sache im Sinne von 7.2. schon jetzt in Höhe des Wertes an SUISSETECH ab, der dem Wertanteil der SUISSETECH-Produkte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der SUISSETECH-Produkte an der neuen Sache zu den von der anderen Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht SUISSETECH gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an SUISSETECH ab, der dem Wert der neuen Sache an der gesamten Lieferung entspricht. SUISSETECH ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die dazu erforderlichen Informationen, insbesondere Rechnungseinzelheiten, Name und Adresse des Schuldners teilt der Besteller SUISSETECH unverzüglich nach dem Weiterverkauf mit.

 

7.4. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs einzuziehen. SUISSETECH hat unabhängig davon das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
7.5. SUISSETECH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

8. Gewerbliche Schutzrechte, geistiges Eigentum

8.1. Der Besteller erkennt SUISSETECHs alleiniges geistiges Eigentum an den Produkten an und stellt SUISSETECH von allen Ansprüchen frei, die von anderen wegen der Verletzung geistigen Eigentums durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter oder die Verarbeitung von SUISSETECH-Produkten in Produkte des Bestellers geltend gemacht werden.
8.2. Der Besteller darf die von SUISSETECH gelieferten Produkte verwenden und verkaufen.

9. Mängel

9.1. Der Besteller prüft die Produkte unmittelbar nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen SUISSETECH schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung.
9.2. Mängel an von SUISSETECH gelieferten Produkten, die SUISSETECH innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang angezeigt werden, bessert SUISSETECH nach eigener Wahl aus oder liefert Ersatz, wozu SUISSETECH auch nach wiederholter, erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, das Produkt selber oder durch Dritte zu reparieren oder eine Reparatur zu versuchen.
9.3. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller alle zusätzlichen Reparatur- und Transportkosten, die SUISSETECH daraus entstehen, dass das Produkt an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten oder – falls ein solcher Ort nicht vereinbart wurde – einen anderen Ort als den Ort der Lieferung verbracht wurde.
9.4. Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.5. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist.
9.6. SUISSETECH bemüht sich, während der Lebensdauer des Produktes Ersatzteile vorzuhalten. SUISSETECH ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, wenn sich dies für SUISSETECH als wirtschaftlich nicht sinnvoll darstellt.
9.7. Eine Garantie für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und nicht vereinbarten Betriebsbedingungen, wird von SUISSETECH nicht übernommen.
9.8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.
9.9. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich mindern, ist ausgeschlossen.
9.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen SUISSETECH bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Bestellers durch dessen Abnehmer berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit SUISSETECH abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Bestellers, insbesondere Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
9.11. Alle Mängelansprüche gegen SUISSETECH erlöschen 12 Monate nach Gefahrübergang von SUISSETECH auf den Besteller. Die Frist wird durch Reparatur oder Ersatzlieferung durch SUISSETECH nicht gehemmt oder unterbrochen.

10. Haftung

10.1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit SUISSETECH, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
10.2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei denen es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1. Es gilt ausschließlich schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Internationalen Abkommen über den Warenkauf.
11.2. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist als Gerichtsstand der Hauptsitz von SUISSETECH (Zürich) vereinbart. SUISSETECH ist aber auch berechtigt, Klage am Hauptsitz des Bestellers zu erheben.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12.3. Überschriften haben lediglich klarstellende Wirkung; sie sind nicht Bestandteil des Vertrages.
12.4. Daten werden von SUISSETECH elektronisch verarbeitet und gespeichert.

Persönliche Daten werden dem Datenschutzgesetz entsprechend vor Missbrauch geschützt.